Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 1979
§ 18f
§ 18f – Sicherheitsleistung
Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.
Kurz erklärt
- Bei Steueranmeldungen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
- Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Unternehmer.
- Die Regelung bezieht sich auf § 18 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung.
- Eine ähnliche Regelung gilt für die Festsetzung, die zu einer Erstattung führt.
- Diese Regelung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung.