Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 18f

§ 18f – Sicherheitsleistung

Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.

Kurz erklärt

  • Bei Steueranmeldungen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
  • Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Unternehmer.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 18 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung.
  • Eine ähnliche Regelung gilt für die Festsetzung, die zu einer Erstattung führt.
  • Diese Regelung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung.